编辑: 星野哀 2019-07-05
AGB für Aussteller und Sponsoren doag-agb_aussteller_sponsoren(20161122) Seite

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4 Die nachfolgenden AGB gelten zwischen Ihrem Unternehmen als Aussteller oder Sponsor und der DOAG Dienstleistungen GmbH oder der DOAG Konferenz + Ausstellung GmbH, nachfolgend DOAG K+A.

Neben diesen AGB gilt erg?nzend die Leistungsbeschrei- bung zur Veranstaltung. Diese finden Sie im Handbuch für Aussteller und Sponsoren zur Veranstaltung, auf der Website zur Veranstaltung oder als Beiblatt zur Ausschreibung der Veranstaltung. Vertragspartner ist entsprechend der Angabe in der Leistungsbeschreibung die DOAG Dienstleistungen GmbH, gesetzlich vertreten durch den Gesch?ftsführer Fried Saacke, Tempelhofer Weg 64,

12347 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 95654B, USt-ID: DE

240 700

058 oder die DOAG Konferenz + Ausstellung GmbH, gesetzlich vertreten durch den Gesch?ftsführer Fried Saacke, Tempelhofer Weg 64,

12347 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 121773B, USt-ID: DE

240 700 058. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere, die Veranstaltung durchführenden Organisatoren. Kontakt DOAG Dienstleistungen GmbH oder DOAG Konferenz + Ausstellung GmbH Tempelhofer Weg

64 ?

12347 Berlin E-Mail: office@doag.org Tel: +49

30 400

5999 0 Fax: +49

30 400

5999 90 Diese AGB gelten ausschlie?lich für Unternehmer im Sinne des §

14 BGB. Unternehmer im Sinne von §

14 BGB sind auch Personen, die bei Abschluss des Vertrages in ihrem gewerblichen, beruflichen oder selbst?ndigen T?tigkeitskreis handeln. Das Angebot der DOAG richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des §

13 BGB. Sollten Sie Verbraucher in diesem Sinne sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. INHALT SEITE VERTRAGSPARTNER UND VERTRAGSSCHLUSS.1 VERTRAGSGEGENSTAND UND REGELUNGEN.1 ?NDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS

2 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN.3 GEW?HRLEISTUNG UND HAFTUNG

3 SONSTIGES.3 VERTRAGSPARTNER UND VERTRAGSSCHLUSS

1 Veranstalter und Vertragspartner 1.1 DOAG Konferenz + Ausstellung Die DOAG Konferenz + Ausstellung wird von der DOAG Konferenz + Ausstellung GmbH, welche Vertragspartner ist, im Auftrag der Deutschen Oracle Anwendergruppe e.V. veranstaltet. Sofern Teile der Leistungen durch Dritte erbracht werden, mit denen ein gesonderter Vertrag zu schlie?en ist, gelten für diesen Bereich die gesonderten AGB zus?tzlich. 1.2 DOAG Fach- und Themenveranstaltungen Die Veranstaltungen der DOAG Dienstleistungen GmbH, welche Vertragspartner ist, werden im Auftrag der DOAG Deutsche ORACLE Anwendergruppe e.V. veranstaltet. 1.3 DOAG Regionaltreffen Veranstalter der DOAG Regionaltreffen ist die DOAG Deutsche ORACLE Anwendergruppe e.V., die zur Durchführung die DOAG Dienstleistungen GmbH beauftragt hat, welche Vertragspartner ist. 1.4 Aussteller, Unteraussteller und Sponsoren Ihr Unternehmen wird nachfolgend als Aussteller oder Sponsor bezeichnet, je nach Leistungsbeschreibung. Als Aussteller haben Sie die M?glichkeit, soweit dies in der Leistungsbe- schreibung vereinbart ist und zu den entsprechenden Konditionen, Unteraussteller einzubeziehen;

diesen gegenüber sind Sie Vertragspartner;

sie müssen jedoch die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch den Unterausstellern auferlegen, so dass die DOAG einen Direktanspruch hat.

2 Vertragsschluss 2.1 Die Leistungsbeschreibung für Aussteller und Sponsoren stellt eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Ihr Unternehmen dar. Buchbar sind nur die bezeichneten Leistungen oder Leistungspakete. Einzelleistungen sind nicht buchbar. Ihr Angebot kann nur auf den in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Wegen erfolgen. 2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahme Ihres Angebots durch die DOAG zu Stande. Auch wenn die DOAG auf Ihre Bestellung ein ge?ndertes Angebot übermittelt und Sie dieses sodann bestellen, kommt der Vertrag erst durch die ausdrückliche Annahme der DOAG zu Stande. 2.3 Die DOAG nimmt das Angebot Ihres Unternehmens binnen eines Monats nach Eingang an oder lehnt es ab. So lange sind Sie an Ihr Angebot, einen Vertrag zu schlie?en, gebunden. 2.4 S?mtliche Nebenabreden mit dem Vertrieb der DOAG bedürfen zur Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. VERTRAGSGEGENSTAND UND REGELUNGEN

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