编辑: 梦里红妆 2019-07-05
Newsletter Juni

2015 des Instituts für Versicherungswesen Herzlich Willkommen Liebe Leser, Freunde und F?rderer des IVW, Change Management von Strukturen, Prozessen, Gesch?ftsfeldern, Personal und Verfahren C die Versicherungswirtschaft unter akutem Ver?nderungsdruck.

Das ist sicherlich ein Teil der Realit?t und auch der Zukunft. Zugleich sind in dem notwendigen Wandel Best?ndigkeit und Verl?sslichkeit als Wesensmerk- male des Versicherungsgesch?fts Faktoren des erfolgreichen Ver?nderungsma- nagements. Viel Freude beim Lesen der best?ndigen und verl?sslichen News des IVW wünscht Ihnen mit den besten Grü?en Professor Dr.?Rolf Arnold Institutsdirektor Inhaltsverzeichnis Seite

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30 K?lner Versicherungsspitzen XXI Preis für herausragende studentische Projekte Exkursionen Besuch aus Limerick ProfiL2 10. IVW-Cup C Fu?ballfest bei strahlendem Sonnenschein Erfolgreicher Start des Masterstudiengangs Versicherungsrecht Integriertes Studium Gastvortr?ge Externe Vortr?ge von Professoren Abschlussarbeiten Ver?ffentlichungen von Professoren, Mitarbeitern und Studierenden Forschungsstellen des IVW FaRis Rückversicherung Versicherungsrecht Personalia Impressum, Kontaktdaten für weitere Informationen

4 Mediation C Allheilmittel und besser als Rechtsschutz? Mediation C ein verhei?ungsvoller Begriff, denn werden mit ihrer Hilfe nicht alle Konflikte wun- dersam und friedvoll gel?st und ist nicht der, der es wagte, sich einer Mediation zu entziehen, ein verbohrter Vorgestriger? Das wird man bejahen müssen, denn nach dem Bundesverband Medi- ation bef?higt diese ?Konfliktparteien zu einem gemeinsamen Umgang mit Konflikten, führt zu Kl?rung von Beziehungen und entwickelt die Konfliktkompetenz der Medianden . Ein Segen also für all jene, deren Konfliktkompetenz (meist aus schon in die frühe Kindheit zurückreichen- den Ursachen) unterentwickelt ist. Da nach dem Bundesverband Mediation zudem gekennzeich- net ist durch Ergebnisoffenheit, Vertraulichkeit und Freiwilligkeit und weil Mediatorinnen und Mediatoren allparteilich handeln (?sind frei von Kontextverantwortung und verfügen über ein professionelles Konfliktverst?ndnis ), scheint die Entwicklung zu einer reifen Pers?nlichkeit ohne das Erlebnis eines Mediationsverfahrens kaum noch denkbar. Einen wertvollen Beitrag leisten hier die Recht- schutzversicherer. Von allen Gesellschaften wird die Mediation als Zusatzleistung angebo- ten C wobei der Aspekt der Kosteneinsparung die oben genannten Motive freilich überlagern dürfte. M?glicherweise zu weit gegangen ist allerdings die Deurag, diese hat ein (preiswerte- res) Produkt entwickelt, wonach Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren nur erh?lt, wer vorher vergeblich eine Mediation versucht hat. Auf diese Weise eine Mediation zu versichern, ist zweifellos eine innovative Idee C aber darf ein solches Produkt noch als ?Rechtsschutzversi- cherung bezeichnet werden? Das ist deswegen problematisch, weil der Rechtsschutzversiche- rer nach §

125 VVG verpflichtet ist, ?die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Um- fang erbringen. Gew?hrleistet eine Mediation die Wahrnehmung rechtlicher Interessen? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das verneint und eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinn von §

307 BGB angenommen: Eine sachgerechte Wahrneh- mung der eigenen rechtlichen Interessen setze zwingend die C beim Versicherungsnehmer regelm??ig fehlende C Kenntnis der Rechtsla- ge einschlie?lich der sich daraus ergebenden Konsequenzen und Risiken für die Realisierung m?glicher Ansprüche und Positionen voraus. Da im Rahmen einer Mediation keine rechtliche Beratung stattfinde, k?nne diese mit erheb- lichen Risiken verbunden sein, die für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne weiteres erkennbar seien. Das überzeugt und gilt auch und m?glicherweise gerade in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Rechtsschutzversicherer seine Zufriedenheit mit dem Ausgang der Mediation bekundet hat. Um Missverst?ndnissen vorzubeugen: Ein Medi- ationsverfahren kann eine sinnvolle Erg?nzung einer Rechtsschutzversicherung sein. Es spricht auch nichts dagegen, die Kosten eines Mediati- onsverfahrens zu versichern. Allerdings handelt es sich dann um eine Mediationsversicherung C die eben gerade keine Rechtschutzversicherung ist. Aber vielleicht sieht der Bundesgerichtshof das ganz anders und auszuschlie?en ist ja nicht, dass zwischen der Deurag und der klagenden Verbraucherzentrale in letzter Minute noch ein Mediator vermittelt C schlie?lich sind diese ?frei von Kontextverantwortung und verfügen über ein professionelles Konfliktverst?ndnis . Ihr Karl Maier K?lner Versicherungs- spitzen XXI K?lner Versicherungsspitzen XXI

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