编辑: 过于眷恋 2019-07-15

c) bedeuten die Ausdrücke ?Unternehmen eines Vertragsstaats und ?Unternehmen des anderen Vertragsstaats , je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ans?ssigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ans?ssigen Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck ?Staatsangeh?rige natürliche Personen, die die Staatsangeh?rigkeit eines Vertragsstaats besitzen und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personen- vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

e) bedeutet der Ausdruck ?internationaler Verkehr jede Bef?rderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschlie?lich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

f) bedeutet der Ausdruck ?zust?ndige Beh?rde i) in ?sterreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollm?chtigten Vertreter;

ii) in Finnland das Finanzministerium, dessen bevollm?chtigten Vertreter oder die vom Finanz- ministerium als zust?ndige Beh?rde bezeichnete Beh?rde. (2) Bei der Anwendung des ?bereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammen- hang nichts anderes erfordert, jeder im ?bereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das ?bereinkommen gilt. Artikel

4 Ans?ssige Person (1) Im Sinne dieses ?bereinkommens bedeutet der Ausdruck ?eine in einem Vertragsstaat ans?ssige Person eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres st?ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch?ftsleitung oder eines anderen ?hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Verm?gen steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz

1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ans?ssig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ans?ssig, in dem sie über eine st?ndige Wohnst?tte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine st?ndige Wohnst?tte, so gilt sie als in dem Staat ans?ssig, zu dem sie die engeren pers?nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine st?ndige Wohnst?tte, so gilt sie als in dem Staat ans?ssig, in dem sie ihren gew?hnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gew?hnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ans?ssig, dessen Staatsangeh?riger sie ist;

d) ist die Person Staatsangeh?riger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zus........

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