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199 24 III

40 BUNDESGESETZBLATT F?R DIE REPUBLIK ?STERREICH Jahrgang

2001 Ausgegeben am 20. Februar

2001 Teil III 42. ?bereinkommen zwischen der Republik ?sterreich und der Republik Finnland zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm?gen (NR: GP XXI RV

276 AB

323 S. 41. BR: AB

6233 S. 669.) 42. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. ?BEREINKOMMEN zwischen der Republik ?sterreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm?gen Die Republik ?sterreich und die Republik Finnland, Von dem Wunsche geleitet, ein ?bereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm?gen abzuschlie?en, Haben Folgendes vereinbart: Artikel

1 Pers?nlicher Geltungsbereich Dieses ?bereinkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ans?ssig sind. Artikel

2 Unter das ?bereinkommen fallende Steuern (1) Dieses ?bereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Verm?gen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietsk?rper- schaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Verm?gen gelten alle Steuern, die vom Gesamt- einkommen, vom Gesamtverm?gen oder von Teilen des Einkommens oder des Verm?gens erhoben werden, einschlie?lich der Steuern vom Gewinn aus der Ver?u?erung beweglichen oder unbeweglichen Verm?gens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Verm?genszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das ?bereinkommen gilt, geh?ren a) in ?sterreich: i) die Einkommensteuer;

ii) die K?rperschaftsteuer;

iii) die Grundsteuer;

iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

(im Folgenden ??sterreichische Steuer genannt);

b) in Finnland: i) die staatlichen Einkommensteuern (valtion tuloverot;

de statliga inkomstskatterna);

ii) die K?rperschaftsteuer (yhteis?jen tulovero;

inkomstskatten f?r samfund);

iii) die Gemeindesteuer (kunnallisvero;

kommunalskatten);

200 BGBl. III C Ausgegeben am 20. Februar

2001 C Nr.

42 iv) die Kirchensteuer (kirkollisvero;

kyrkoskatten);

v) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer auf Zinsen (korkotulon l?hdevero;

k?llskatten p? r?nteinkomst);

vi) die im Abzugsweg an der Quelle einbehaltene Steuer vom Einkommen Nichtans?ssiger (rajoitetusti verovelvollisen l?hdevero;

k?llskatten f?r begr?nsat skattskyldig) und vii) die staatliche Verm?gensteuer (valtion varallisuusvero;

den statliga f?rm?genhetsskatten);

(im Folgenden ?finnische Steuer genannt). (4) Das ?bereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ?hnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des ?bereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zust?ndigen Beh?rden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuerge- setzen eingetretenen wesentlichen ?nderungen mit. Artikel

3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses ?bereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck ?Person natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck ?Gesellschaft juristische Personen oder Rechtstr?ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

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